Unternehmen sind noch bis zum 30. April von der Pflicht zum Insolvenzantrag befreit. Die Fristverlängerung solle den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht, teilte das Bundesjustizminsterium mit. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
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