SportScheck in Hamburg pocht auf die Öffnung großer Geschäfte. Der Eilantrag ist noch nicht durch.
Noch darf Sport Scheck nicht komplett öffnen: Der Hamburger Senat hat beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Aufhebung der 800m²-Regel eingelegt. Der Handelsverband geht jedoch davon aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bestätigt wird und der Sporthändler sein Geschäft ohne Flächenverkleinerung öffnen darf. Auch in anderen Bundesländern laufen derzeit dazu Eilverfahren.
In den nächsten Stunden, spätestens am morgigen Freitag, erwartet Dierk Böckenholt, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Nord eine Entscheidung. "Wir gehen davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht der Argumentation des Hamburger Verwaltungsgericht folgen wird, dass die 800m²-Regelung nicht geeignet ist, dem verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen", so Böckeholt. Auch in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg laufen derzeit Eilverfahren gegen die Flächenbegrenzung.
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In Hamburg war ein Eilantrag von SportScheck gegen die 800m²-Öffnungsregel zunächst erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Händler sein Geschäft ohne Flächenverkleinerung öffnen darf.
Die Befürchtungen vieler Händler, Städte und Gemeinden könnten dann generell die Ladenschließungen wieder eindämmen, teilt Böckholt nicht. "Solange die Infektionszahlen nicht rapide steigen, können die Städte die Öffnungen nicht insgesamt wieder zurückfahren", so Böckholt. Er ist überzeugt, dass die Hamburger Entscheidung zu einer bundesweiten Aufhebung der "Diskriminierung aufgrund der Flächengröße" führen wird. "Diese Entscheidung hätte zwar keine unmittelbaren Folgewirkungen in den anderen Bundesländern. Sie wäre aber sicher richtungsweisend und entspräche der Auffassung, die wir von Beginn an vertreten haben", erklärt Böckholt.
Gleichzeitig gibt es Vorstöße bei der von vielen Händlern geforderten generellen Sonntagsöffnung. So hat das Wirtschaftsministerium Schleswig-Holsteins am 22. April einen Erlass veröffentlicht, mit dem Kreise und kreisfreie Städte aufgefordert wurden, per Allgemeinverfügung die Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr bis 17 Uhr weitreichend zuzulassen.