Doch hat die Runde festgelegt, dass Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet ist. Nun sind die Länder gefordert, entsprechende Regeln in ihren Corona-Verordnungen zu fixieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Aktuell gibt es 3G-Regeln für Mitarbeiter zum Beispiel in Berlin, Sachsen und Bayern. Die Voraussetzungen differieren aber mit Bezug auf Inszidenzwerte, Berufe oder Kontaktintensität. Sofern die Vorschrift gilt, haben Beschäftigte Anspruch auf Tests vom Arbeitgeber.