Neu in der Überbrückungshilfe IV

Durch 2G-Kontrollen verursachte Kosten können geltend gemacht werden

Imago / Wolfgang Maria Weber
Ausgaben, die Händler wegen der Hygienemaßnahmen haben, können sie nun im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend machen. Darunter fällt auch die Anschaffung von Schutzmasken und Desinfektionsmittel.
Ausgaben, die Händler wegen der Hygienemaßnahmen haben, können sie nun im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend machen. Darunter fällt auch die Anschaffung von Schutzmasken und Desinfektionsmittel.

Seit dem 1. Januar und noch bis zum 31. März 2022 gilt die Überbrückungshilfe IV. Jetzt wurden die FAQ veröffentlicht, die Details zur Handhabung der fünften Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" enthalten.

Für die jetzt geltende Überbrückungshilfe IV wurde der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss vereinfacht. Zudem wurde der maximale Fördersatz neu definiert: Wenn der Umsatz um mehr als 70% eingebrochen ist, sinkt der maximale Fördersatz auf 90% der Fixkosten – statt 100% wie zuvor. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% werden bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Bei einem Umsatzeinbruch von 30%, ab dem die Beantragung überhaupt erst möglich ist, sind es bis zu 40%. Zum Vergleich werden die Referenzmonate des Jahres 2019 herangezogen. Darüber hinaus können nun erhöhte Beihilferahmen genutzt werden.

Neu ist auch, dass nun zusätzliche Unternehmen antragsberechtigt sind. Darunter fallen etwa jene, "die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen" sowie "junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden".

Besonders interessant: Die Überbrückungshilfe IV wurde um die "Förderung von Hygienemaßnamen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen" erweitert. Erst diese Woche hatte Berlins Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey wie berichtet angekündigt, in der Bund-Länder-Konferenz an diesem Freitag auch darüber sprechen zu wollen, dass man den Einzelhandel für die 2G-Kontrollen entschädigen sollte.

In einem Anhang in den jetzt erschienen und hier abrufbaren FAQ zur Überbrückungshilfe IV steht, welche Maßnahmen unter Umständen erstattet werden können, wobei die geltend gemachten Kosten im Förderzeitraum 10.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Bei darüber hinausgehenden Kosten ist eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich.

Dazu zählen unter anderem die Anschaffung von mobilen Luftreinigern, Besucher- und Kundenzählgeräten, mobilen Raumteilern und Einmalartikeln wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken, sowie die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen.

Zu den "Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen" heißt es: "Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden."

Nach wie vor gilt, dass Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020 antragsberechtigt sind und dass die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche mindestens 30% in jedem Monat von Januar bis März 2022 betragen müssen, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Verglichen wird mit dem entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Umsatzhöchstgrenze entfällt unter anderem für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen betroffen sind, sowie für den Großhandel.

Der maximale Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro pro Monat. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitteilt, können "bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden".

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung gibt es den Eigenkapitalzuschuss, der Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb gewährt wird, wenn das monatliche Umsatzminus im Dezember 2021 und im Januar 2022 im Schnitt mindestens 50% beträgt. Der Eigenkapitalzuschuss liegt dann bei 30% der Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Monat, in dem sie antragsberechtigt sind.

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