Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gehört auch Bekleidung zum täglichen Bedarf, die 2G-Regel dürfe deshalb dort nicht gelten.
Bekleidungsgeschäfte gehören genauso zur Deckung des täglichen Bedarfs wie Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) jetzt geurteilt. Die 2G-Regelung gilt damit für den Modehandel nicht.
Das Gericht hatte sich mit dem Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung zu befassen, bei der nur Geimpfte oder Genesene im Modehandel einkaufen dürfen. Der Eilantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Aber nicht etwa, weil das Gericht die 2G-Regel für geboten hält, sondern weil Bekleidungsläden dieser Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur "Deckung des täglichen Bedarfs" ohnehin nicht unterlägen. Die 2G-Regelung gelte demzufolge im Modehandel gar nicht, ein Eilantrag sei deshalb nicht nötig.
Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung ("insbesondere"). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der "Deckung des täglichen Bedarfs" dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.
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Anders als das OVG Niedersachsen hatte der BayVGH nicht darüber zu entscheiden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme ist, weil der Antrag bereits unzulässig ist. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Inzwischen wurde bekannt, dass hinter der Initiative in Bayern die Händler Ludwig Beck und Wöhrl stehen. Christian Greiner, Vorstandsvorsitzender der Ludwig Beck AG und Eigentümer von Wöhrl, sieht in dem Urteil Symbolkraft über Bayern hinaus: "Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist ein wegweisendes Urteil für den Modehandel", lässt sich Greiner in einer Mitteilung zitieren. "Auch wenn es nur in Bayern Anwendung findet, so hat es eindeutig eine bundesweite Ausstrahlung. Das Gericht stellt im Grunde fest, dass Bekleidung nicht anders behandelt werden darf als etwa Baumärkte oder Optiker. Das ist eine klare Richtschnur für die Landesregierung und den Gesetzgeber bei allen möglichen weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Und es wäre nicht einzusehen, warum die Bedeutung von Bekleidung in anderen Bundesländern anders bewertet werden sollte."