Die Auswirkungen des Coronavirus/Covid 19 führen im Textil- und Modehandel zu immer neuen Fragestellungen. Ein größerer Themenkomplex dreht sich dabei um die Warenlieferungen bzw. die rechtliche Situation gegenüber den Lieferanten, wie der BTE Handelsverband Textil feststellt. Viele Händler fragen demnach zum Beispiel, ob verspätet gelieferte Ware angenommen werden muss oder ob man Aufträge stornieren kann.
Grundsätzlich gilt hier nach Angaben des Verbandes: Entscheidend ist erst einmal, was im Kaufvertrag vereinbart wurde bzw. in den akzeptierten AGB des Lieferanten geregelt ist. In den üblichen Vertragsbedingungen der Textil- und auch der Schuhbranche sind z.B. Nachlieferfristen vorgesehen. Speziell bei ausländischen Lieferanten gebe es aber oft abweichende Regelungen, die nicht selten nachteilig für den Händler formuliert sind.
Wichtig sei zudem die Frage, ob es sich bei der „Corona-Krise“ um höhere Gewalt handelt. Hier sind sich die Juristen mittlerweile einig, dass dies der Fall ist, schreibt der BTE. Damit sind z.B. Schadensersatzansprüche wegen Nicht-Lieferungen kaum möglich.
Der BTE rechnet damit, dass sich die Situation weiter verschärfen wird. Zwangsschließungen eines Modehauses durch das örtliche Gesundheitsamt wegen eines Corona-Falles dürften keine Seltenheit sein. Die dann anfallenden Kosten können dann ggf. im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes §§ 56 ff. von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Der Verband empfiehlt zudem, sich mit dem Thema „Kurzarbeitergeld“ auseinanderzusetzen, dessen Beantragung vereinfacht werden soll. Mitgliedsunternehmen könnten sich bei entsprechenden arbeitsrechtlichen Fragen an ihren zuständigen regionalen Einzelhandelsverband wenden.